Grunderwerbsteuer
Klagen gegen die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf das noch zu errichtende Gebäude waren bisher allesamt erfolglos. Doch ein Kläger vor dem Finanzgericht Niedersachsen brachte ein völlig neues Argument, das die Richter prompt überzeugte. Er wandte ein, dass die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf ein noch nicht errichtetes Gebäude gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrbelastungsverbot des Artikels 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) verstoße. Beim einheitlichen Vertragswerk liege nämlich eine Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer vor. Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen legten die Frage zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof vor (Beschluss v. 2.4.2008, Az. 7 K 333/06; Az. beim EuGH Rs. C-156/08).
Einheitliches Vertragswerk vermeiden
Um zu vermeiden, dass das Finanzamt auch auf das noch zu errichtende Gebäude Grunderwerbsteuer erhebt, sollten Immobilieneigentümer in spe zuerst nach dem passenden Grund und Boden Ausschau halten, erwerben und danach aus freien Stücken eine vom Veräußerer des Grundstücks unabhängige Baufirma beauftragen. Selbst wer auf die Trendwende in der Rechtsprechung hofft, sollte ein einheitliches Vertragswerk vermeiden. Denn bis zur Entscheidung - und diese könnte erst in Jahren fallen - müsste die strittige Grunderwerbsteuer wohl erst einmal bezahlt werden. Das Geld fehlt dann meist für Sonderwünsche in der Bauphase.






