Energieausweis

Zum 1. Oktober 2007 trat die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Damit wird der bundesweit einheitliche Energieausweis verpflichtend bei Vermietung und Verpachtung eingeführt.

Was für neu errichtete Wohngebäude schon seit einigen Jahren gilt, wird damit ab 1. Juli 2008 schrittweise auch für Wohngebäude im Bestand eingeführt: Künftig müssen Eigentümer und Vermieter von Häusern und Wohnungen bei Verkauf beziehungsweise Neuvermietung einen Energieausweis vorlegen. Auch wer sein Haus umfassend umbaut oder die Nutzfläche um mehr als die Hälfte erweitert, muss - unabhängig von einem Nutzerwechsel - einen Energieausweis erstellen lassen.

Unterschieden wird zwischen dem bedarfsorientierten Energieausweis, der auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs des Gebäudes erstellt wird (Bedarfsausweis), und dem verbrauchsorientierten Energieausweis, der auf der Grundlage des tatsächlich gemessenen Energieverbrauchs des Gebäudes erstellt wird (Verbrauchsausweis).

Das Herzstück des Energieausweises ist die Farbskala:
Beim Bedarfsausweis gibt der obere Pfeil Auskunft über den Endenergiebedarf (gibt die berechnete jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung ud Warmwasserzuteilung an), der untere über den Primärenergiebedarf oder die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (berücksichtigt auch die so genannte Vorkette wie die Erkungung, Gewinnung, Verteilung und Umwandlung der jeweils eingesetzten Energieträger).

Energiebedarf

Für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt wurden, wird der Energieausweis am 1. Juli 2008 Pflicht, für später errichtete Wohngebäude am 1. Januar 2009. Entsprechend der EnEV 2007, die am 1. Oktober 2007 in Kraft tritt, gilt Folgendes:

Für Wohngebäude, die neu errichtet, umfassend umgebaut oder umfassend erweitert werden, ist ein bedarfsorientierter Energieausweis zu erstellen.

Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde, besteht Wahlfreiheit zwischen dem bedarfs- und dem verbrauchsorientierten Energieausweis.

Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist der bedarfsorientierte Energieausweis Pflicht. Wahlfreiheit besteht hier in Ausnahmefällen nur, wenn das Gebäude die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 entweder bereits bei Baufertigstellung erreichte oder durch nachträglich erfolgte Sanierungsmaßnahmen inzwischen erfüllt.

Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten gilt Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.

Energieausweis Fristen

Wer Mittel aus staatlichen Förderprogrammen in Anspruch nehmen möchte, zum Beispiel bei einer energetischen Sanierung, muss einen bedarfsorientierten Energieausweis vorlegen.

Die ausgestellten Energieausweise behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von zehn Jahren. Eine Verlängerung ist nicht möglich, nach zehn Jahren muss ein neuer Energieausweis erstellt werden. Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) möglich, muss der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer Modernisierungsempfehlungen geben.

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