Home Office

Home Office
Foto: Baumeister-Haus

Immer wieder sorgt das häusliche Arbeitszimmer für Streit. Im Jahr 2010 musste der Gesetzgeber auf Geheiß des Bundesverfassungsgerichtes einen Rückzieher machen und auch Angestellten wieder die Möglichkeit geben, das Home Office steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung, so die Richter, sei, dass „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“.

Das betrifft vor allem Außendienstler oder Lehrer, die in der Schule in der Regel keinen Arbeitsplatz haben. Aber auch Arbeitslose oder erziehende Elternteile, die zu Hause lernen, um sich auf auf einen neuen Job vorzubereiten, können von der Regelung profitieren.

In diesen Fällen sind für das Arbeitszimmer Aufwendungen von maximal 1250 Euro jährlich als Werbungskosten abziehbar. Dabei handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag, sondern um einen jeweils objektbezogenen Höchstbetrag. Allerdings schauen die Finanzämter sehr genau hin, wer Kosten steuerlich geltend machen will.

Leichter haben es da Selbstständige, die den Hausbau dazu nutzen, um die Ausübung ihres Berufes in die eigenen vier Wände zu verlagern. Sie planen deshalb entsprechende Räumlichkeiten ein, die nach der Baufertigstellung gewerblich genutzt werden.

Dieses Modell hat steuerlich gleich mehrere Vorteile, denn die Kosten, die aus der Herstellung und dem Betrieb der Räume entstehen, kann der Steuerpflichtige steuermindernd beim Fiskus geltend machen (Einkommensteuer und Umsatzsteuer).

Entscheidende Voraussetzung: Das häusliche Büro muss „den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bilden“, wie es der Bundesfinanzhof definiert hat.

Beispiel: Ein Journalist, Arzt oder Architekt, der diesen Schritt geht, kann anteilig die Umsatzsteuer für die neu gebauten  Büro- bzw. Praxisräume geltend machen bzw. sich zurückerstatten lassen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten.

Erstens: Der Selbstständige lässt sich für die Herstellung von Haus und Büro separate Rechnungen von den beteiligten Handwerksbetrieben ausstellen, auf deren Grundlage er dann die Umsatzsteuer beim Fiskus reklamiert.

Zweitens: Der Bauherr ermittelt die Fläche der im Eigenheim gewerblich genutzten Räume und macht aus den Gesamtkosten des Hausbaus anteilig die Umsatzsteuer geltend. Entfallen auf den privat genutzten Teil des Eigenheims 80 Prozent der Fläche und 20 Prozent auf den beruflich genutzten, so kann der Selbstständige aus den Herstellungskosten auch nur 20 Prozent der bezahlten Mehrwertsteuer geltend machen.

Achtung: Die Umsatzsteuer ist nur dann erstattungsfähig, wenn der Freiberufler oder Gewerbetreibende seinen Kunden Mehrwertsteuer berechnet, was bei Ärzten und Versicherungsvertretern beispielsweise nicht der Fall ist.

Weitere Kosten können sich mindernd auf die Einkommenssteuer auswirken. Dazu gehören Mietzahlungen, Schuldzinsen für Kredite, falls für die Finanzierung der Gewerberäume ein separates Darlehen bei der Bank aufgenommen wurde, sowie die Gebäudeabschreibung in Höhe von zwei Prozent.

Wichtig: Da diese Problematik steuerlich äußerst komplex ist und der gewerblich genutzte Teil des Hauses unter Umständen auch ungewollt zum Betriebsvermögen werden kann, sollte man das Vorhaben im Vorfeld mit dem Steuerberater besprechen, um keine Fehler zu machen.

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