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Abschreibung oder Zuschuss

07.03.2011

Handwerkerrechnungen können mit bis zu 6.000 Euro pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Diese Steuersparmöglichkeit hat der Gesetzgeber nun im Einkommensteuergesetz allerdings eingeschränkt, erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB).

Ab sofort können Handwerkerleistungen nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die Arbeiten nicht gleichzeitig öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden. Dazu zählen unter anderem zinsgünstige Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, beispielsweise aus der KfW-Förderung.

Wer Handwerkerrechnungen absetzt, der sollte auch an die Formalien denken: Absetzbar sind nur Lohnkosten, Fahrtkosten und Mehrwertsteuer.

Nicht absetzbar sind sämtliche Materialkosten. Außerdem müssen alle Rechnungen per Überweisung bezahlt werden. Barzahlung wird nicht anerkannt.

Mehr dazu im kostenlosen VPB-Ratgeber "Steuern sparen mit Handwerkerrechnungen". Zum Download »»

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