Erbschaftsteuer: Spielräume nutzen

Hausbau Helden Erbschaftsteuer: Spielräume nutzen
Foto: Envato Elements/tommyandone

Die viel zitierte Erbengeneration ist dabei, die von den Vorfahren angehäuften Milliarden in Empfang zu nehmen. Und der Staat verdient kräftig dabei mit. So hat sich nach Angaben des Statistischen Bundesamtes das Erbschaftsteueraufkommen im Zeitraum von 1991 bis 2008 von 1,547 Mrd. Euro auf 4,77 Mrd. Euro verdreifacht. Was die Länder-Finanzminister erfreut, verdrießt die Erbsteuerzahler. Deshalb suchen sie nach Möglichkeiten, keine oder wenigstens so wenig Erbschaftsteuer wie möglich zu zahlen.

Auch Häuslebauer sollten sich darüber Gedanken machen, denn oft genug versetzt erst ein Erbe oder eine Schenkung Menschen in die Lage zu bauen. Im Optimalfall führt ein Erbe dazu, dass der Traum von den eigenen vier Wänden ohne Baukredit realisiert werden kann. Außerdem sollte man rechtzeitig an später denken, denn auch die eigenen Kinder freuen sich, wenn sie einmal ein Erbe ohne Steuerabzüge antreten dürfen. Schließlich sind Bauherrschaften heutzutage auch nicht mehr die Jüngsten. Viele kommen erst mit Ende 30 oder Anfang 40 zu Wohneigentum. Altersvorsorge und Vererbung sollten deshalb keine Fremdwörter sein.

Die richtige Strategie zu finden ist gar nicht so einfach, weil sich die Gesetzeslage immer wieder ändert. So hat die Bundesregierung 2009 und 2010 die Bestimmungen zur Erbschaftsteuer gleich zwei Mal geändert. Die erste Reform während der schwarz-roten Koalition war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die eindeutige Bevorzugung von Grundbesitz gegenüber Geldvermögen nach dem alten Erbschaftsteuergesetz als verfassungswidrig beurteilt hatte. Die schwarz-gelbe Reform der Reform soll vor allem Unternehmensübergaben erleichtern und Geschwister und Geschwisterkinder entlasten.

Grundsätzlich stehen Vater Staat zwei Stellschrauben zur Verfügung, mit deren Justierung er Erben und Erblasser mehr oder weniger zur Kasse bitten kann:
1. Die Freibeträge und
2. die Steuersätze auf Erbschaften und Schenkungen, die über den Freibeträgen liegen.

Bei den Freibeträgen zeigt sich der Gesetzgeber großzügig was die sog. “Kernfamilie” betrifft. Kinder, Enkel, Witwen und Witwer sind die Gewinner der Erbschaftsteuerreform:
Die Freibeträge sind hoch, die Steuersätze niedrig. Ist das zu vererbende Vermögen entsprechend groß, sollte es nach Möglichkeit schon zu Lebzeiten per Schenkung in mehreren Etappen weitergegeben werden. Denn die Freibeträge können alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden.

Nur niedrige Freibeträge für entfernte Verwandte
Problematisch wird es, wenn Tante Frida ihrem Lieblingsneffen oder ihrer Lieblingsnichte ein ordentliches Sümmchen zukommen lassen will. Handelt es sich z.B. um 50.000 Euro, zahlt die Empfängerin oder der Empfänger auf die 30.000 Euro, die über dem Freibetrag von 20.000 Euro liegen, 15 Prozent Erbschaftsteuer, in diesem Fall also 4.500 Euro. Somit bleiben 45.500 Euro übrig.

Bei einer Schenkung von 120.000 Euro würden 20 Prozent auf 100.000 Euro fällig, mithin 20.000 Euro! Kleiner Trost: 2009 wären es 30 Prozent oder 30.000 Euro gewesen!

Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt für den erbenden Lebenspartner oder die Kinder steuerfrei. Allerdings dürfen sie die Wohnung zehn Jahre lang weder verkaufen noch vermieten noch als Zweitwohnung nutzen. Von dieser 10-Jahresfrist sind Witwen und Witwer ausgenommen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aus der selbstgenutzten Wohnung in ein Pflegeheim umziehen müssen.

Dieser Sonderfall gilt aber nur für Witwen und Witwer und nicht für erbende Kinder. Bei den Kindern gibt es zudem noch eine weitere Einschränkung: Die Wohnfläche des geerbten Häuschens darf 200 Quadratmeter nicht überschreiten.

Fazit: Es gibt beim Schenken und Vererben einige Gestaltungsspielräume, vor allem innerhalb der “Kernfamilie”. Pech haben jedoch diejenigen, die eine Erbschaft von Geschwistern und/oder Tanten und Onkeln zu erwarten haben. Denn hier langt Vater Staat ordentlich zu.

Warenkorb
Nach oben scrollen