Gesunde Bauprodukte für ihr Haus

Gesundes Bauen mit Schwörer Haus
Gesundes Bauen mit Häusern von Schwörer. Foto: Schwörer Haus

Beim sogenannten Bauordnungsrecht hat sich viel getan. Wer auf geprüfte Bauprodukte und gesündere Lebensräume Wert legt, sollte die Augen offen halten und genau festlegen, was er will.

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Seit Ende 2017 traten in allen Bundesländern geänderte 
Landesbauordnungen in Kraft.
Deren wichtigste Änderung ist die „Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“, kurz MVV TB, auf die die Landesbauordnungen verweisen. Darin sind die konkreten Anforderungen an Gebäude und dort verwendete Baustoffe festgelegt. Das betrifft  zum Beispiel die Sicherheit und die Umweltverträglichkeit von Gebäuden. Diese Bestimmungen gab es schon früher, etwa in Form von Bauregellisten.

Neue Vorschriften für Bauprodukte

Neu in der rund 300 Seiten starken Verordnung ist unter anderem der Anhang 8 „Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes (ABG)“. Hier sind jetzt Mindestanforderungen definiert, mit denen der Gesetzgeber die Nutzer von Gebäuden vor Schadstoffen aus Bauprodukten schützen will. Seitenweise finden sich hier Angaben zu schwer auszusprechenden Stoffen und deren maximale Konzentrationen, die in einem Baustoff und damit in einem Haus erlaubt sind. Auch diese Vorgaben gab es schon, in Form des Schemas des „Ausschusses für die gesundheitliche Bewertung von Baustoffen“ (AgBB). Doch bisher waren die Vorgaben eine Empfehlung. Nun sind sie Pflicht und müssen von Architekten und Bauunternehmen beachtet werden. Als Baufamilie muss man die Einhaltung dieser Mindeststandards also nicht extra vereinbaren, dafür gibt es nun schließlich Gesetze.

So weit so gut, könnte man denken und sich beruhigt zurücklehnen. Doch so einfach ist es leider nicht. Denn die Änderung des deutschen Bauordnungsrechtes hat einen Grund. Und der liegt in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von 2014, in dem dieser Deutschland verbietet, für Bauprodukte mit einer EU-Norm eigene Regeln für die Zulassung von Baustoffen zu haben.

Europäisches Recht & deutsche Bestimmungen

Diese bis dato geltenden Regeln, überwacht durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) und bescheinigt mit dem bekannten Ü-Zeichen, boten allen Beteiligten Sicherheit. Mit diesem Verfahren ist es nun seit Herbst 2016 vorbei. So lange dauerte es, bis das Urteil umgesetzt werden musste. Das Urteil gilt zwar nur für Bauprodukte, für die es eine harmonisierte europäische Norm (hEN) gibt, aber für die meisten Produktgruppen existieren eben solche Normen. Die Krux: In vielen dieser europäischen Normen ist nur der kleinste gemeinsame Nenner definiert. Manche Vorgaben, etwa zu Schadstoffen in einer kleinen Zahl von Produkten, existieren dort (noch) nicht.

„Schutzlücke“ existiert nach wie vor

Das Umweltbundesamt sprach deshalb von einer „Schutzlücke“ für die Gesundheit von Bauherren und Gebäudenutzern und versucht seitdem, diese zu schließen. Doch das ist mühsam, geht aber langsam voran. Mit ersten Ergänzungen einiger europäischer Normen um die Prüfung auf flüchtige organische Verbindungen (VOC) soll nun zumindest der Stand erreicht werden, der vor dem EuGH-Urteil galt. Betroffen sind zunächst Boden– und Wandbeläge, Estriche, Sportböden, bestimmte Dämmstoffe, behandeltes Massivholz und Holzwerkstoffe. Weitere dieser Mandatsergänzungen laufen. Eigentlich sollten die ersten Deklarationspflichten für Bauprodukte und der darin enthaltenen Schadstoffe im ersten Quartal 2019 in Kraft treten. Doch bei der EU gibt es aktuell einen „Normenstau“, und solange die Bestimmungen nicht veröffentlicht sind, bleibt auch dieser kleine Teil der Schutzlücke offen.

Unübersichtliche Produktdeklarationen

Aus Verbrauchersicht kritisch zu betrachten ist zudem das Verfahren, mit dem die Angaben zu Schadstoffen ermittelt werden. Da staatliche Prüfungen ja verboten sind, sollen die Hersteller diese „deklarieren“, auf Deutsch „erklären“. Diese Deklarationen müssen sie in speziellen Prüfinstituten ermitteln lassen, aber wirklich unabhängig ist das nicht. Es kommt sogar noch besser! Um ein Bauprodukt in Europa mit dem CE-Zeichen für die Konformität mit europäischen Bestimmungen in Verkehr bringen und handeln zu können, muss nur eines der wesentlichen Merkmale aus einer EU-Norm erklärt sein. Für alle anderen Anforderungen kann der Hersteller auch einfach keine Angaben machen. „NPD – No performance determined“ heißt das dann. Das ist in Deutschland, bis auf die oben genannten Produktgruppen, auch für Schadstoffe möglich.

Gute Prüfzeichen helfen!

Was also tun? Vor allem Architekten und Bauunternehmen, aber auch Handwerker sitzen zwischen den Stühlen. Sie müssen laut Verordnung die Angaben der Hersteller, für die es weitere Zulassungsmöglichkeiten gibt, kontrollieren und dokumentieren und haften gleichzeitig für die gesundheitlichen Mindeststandards.

Das ist bei rund 500 Produkten, die in einem Einfamilienhaus verbaut sind, eine Sisyphusarbeit. Gleichzeitig sollen und wollen sie den berechtigten Wunsch von Baufamilien nach einem wirklich gesünderen Zuhause erfüllen. Die Lösung sind vertrauenswürdige, unabhängige Prüfungen durch Label wie natureplus, eco-Institut, teilweise de
m Blauen Engel und einige andere mehr. Deren Grenzwerte gehen meist deutlich über die neuen gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus und bieten einen guten Gesundheitsschutz. Für komplette Gebäude reicht das aber nicht, denn die Verarbeitung spielt hier eine große Rolle. Dafür hat das Sentinel Haus Institut ein Konzept zur gesundheitlichen Qualitätssicherung entwickelt, mit dem Bauherren eine gute gesundheitliche Qualität ihres Hauses vertraglich vereinbaren und dafür einen Gesundheitspass bekommen können. Wer Wert auf seine Gesundheit und die seiner Familie legt, muss sich also kümmern. (Text: Volker Lehmkuhl)

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