Schattenseiten? Das ist beim Balkonsichtschutz alles erlaubt

Gerade in der Stadt genießen viele Menschen den Balkon als Rückzugsort zum Entspannen. Der Balkon stellt genießbare Lebensqualität dar, wenn er möglichst nicht einzusehen ist. Natürlich möchte niemand wie auf einem Präsentierteller sitzen und angesichts dessen die Intimsphäre so gut es geht wahren. Daher stellt sich je nach Umgebung irgendwann die Frage, ob ein Balkonsichtschutz in Frage kommt. Bevor es nun an die handwerkliche Umsetzung geht, können Sie hier nachlesen, was generell erlaubt ist und welche Einschränkungen zu beachten sind.

Grundsätzliches zur Anbringung eines Balkonsichtschutzes

Bewohner haben das Recht, den Balkon nach ihren eigenen Vorstellungen zu nutzen. Da es sich aber um einen offenen Raum handelt, sind immer die Auswirkungen auf die Umgebung im Einzelfall zu prüfen. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich Nachbarn durch bauliche Eingriffe gestört fühlen können. Sobald es sich nicht um ein eigenes Haus, sondern eine Miet- oder Eigentumswohnung handelt, ist der Balkon keine reine Privatsache mehr. Er ist Teil des gemeinschaftlichen Raums, weshalb die geltenden Rahmenbedingungen zu beachten sind.

Faustregel: Das ist in puncto Balkonsichtschutz erlaubt

Wenn sich das gesamte Erscheinungsbild durch einen Balkonsichtschutz nicht ändert und es sich um keinen Eingriff in die bauliche Substanz handelt, sollte nichts gegen die Installation sprechen. Problematisch kann es dagegen werden, falls der Sichtschutz deutlich höher als das Balkongeländer ausfallen soll. Wenn es sich nicht um Eigentum handelt, muss für notwendige Bohrungen ggf. das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. Generell muss der Sichtschutz fest installiert sein, damit im Falle von starken Windböen keine Gefahr von ihm ausgehen kann. Durch den Klimawandel ist in Zukunft immer häufiger mit Unwettern zu rechnen. In puncto Sicherheit ist eine fachmännische Montage unerlässlich.

Bauliche Möglichkeiten: Differenzierter Blick je nach Wohnsituation

Eigenheim/Haus

Im eigenen Haus lassen sich die größten Gestaltungsmöglichkeiten nutzen. Schließt der Sichtschutz mit dem Balkongeländer ab, gibt es von baurechtlicher Seite her kaum Einschränkungen. Es liegt im eigenen Interesse der Besitzer, dass sich ein Balkonsichtschutz harmonisch in das Gesamtbild einfügt. Er soll nicht störend wirken, sodass Nachbarn diesen optischen Aspekt kaum angreifen können. Wenn Sie einen Sichtschutz planen, der höher als das eigentliche Geländer ist, sollten Sie einen Blick in den Bebauungsplan oder in die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes (Stichwort Landesbauordnung) werfen. Wenn Sie auf die Dienstleistungen eines professionellen Anbieters zurückgreifen, wird er Ihnen im Vorfeld der Installation zu beachtende Einschränkungen erläutern können. Mit einem maßgeschneiderten Balkonsichtschutz lassen sich passgenaue Lösungen umsetzen, die sich harmonisch in das Gesamtbild der Hausfassade einfügen. ‘Störend’ ist ein solcher Sichtschutz nur für alle, die nach der Anbringung keinen freien Blick mehr auf den Balkon haben.

Eigentumswohnung

Die Tatsache, eine Wohnung zu besitzen, ist kein Freifahrtschein für die Installation eines Sichtschutzes. Bevor Sie in einer Eigentumswohnung aktiv werden, sollten Sie einen Blick in die Gemeinschaftsordnung werfen und vorgesehene Regelungen prüfen. Im direkten Gespräch mit Nachbarn lässt sich eventuell eine einvernehmliche Lösung finden, die auch andere installieren wollen. Sobald der Sichtschutz am Balkon einen Eingriff in die Bausubstanz darstellt und sich die Optik deutlich verändert, ist die Zustimmung der anderen Eigentümer erforderlich.

Mietwohnung: Darf ich einen Balkonsichtschutz anbringen?

In der Regel sollte das kein Problem sein, denn im deutschen Mietrecht ist der Schutz der Privatsphäre vorgesehen. Des Weiteren haben Mieter ein uneingeschränktes Nutzungsrecht, was natürlich auch den Balkon mit einschließt. Was die konkrete Umsetzung allerdings angeht, so haben Vermieter ein Mitspracherecht. Generell sollte das harmonische Erscheinungsbild der Fassade erhalten bleiben, sodass ins Auge fallende Farbkontraste zu vermeiden sind. In der Praxis kann es also vorkommen, dass Vermieter ihr Mitspracherecht in puncto Farbe, Form und Material nutzen. Letztlich kommt es auf die Art des Mietverhältnisses bzw. die Vorgaben der hinter dem Mietverhältnis stehenden Gesellschaft an.

Beispielhaftes Urteil zum Balkonsichtschutz als Orientierung

Ein Urteil des Amtsgerichts Köln aus dem Jahr 2011 (Az. 220 C/27/11) besagt, dass ein solcher Sichtschutz das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht verändern darf. Klar ist, dass diesbezüglich viel argumentativer Spielraum besteht. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Balkonsichtschutz (in diesem Fall handelte es sich um eine Bastmatte) nicht über die Höhe des Geländers hinausragen durfte. Auch wenn es in einem Mietverhältnis kein direktes Recht auf einen fest installierten Balkonsichtschutz gibt, so ist dieser immer eine umsetzbare Lösung, wenn Nachbarn oder auch Passanten direkt auf den Balkon blicken können. In einer Mietwohnung bieten sich demnach flexible und individualisierbare Lösungen an, die sich bei Bedarf (Umzug) schnell wieder entfernen lassen.

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