Baugenehmigung für Carport, Schuppen und Co.

Carport mit Garage
Wirkt wie aus einem Guss und ist deshalb gut kombiniert: Garage und Carport. Foto: Zapf

Überdachte Autoabstellplätze im Freien bieten einen gewissen Schutz, ohne das Umfeld optisch massiv zu verändern.

Wichtig: Bauordnungsrecht und Bundesländer

Verschönerungen, bauliche Erweiterungen oder Umzäunungen: Wer auf seinem Grund und Boden etwas verändern möchte, sollte sein Augenmerk auf das deutsche Baurecht richten – genauer gesagt auf das Bauordnungsrecht. Es ist Bestandteil des öffentlichen Baurechts und regelt alles rund um Grundstück und Bebauung: beispielsweise die Anzahl der Stellplätze, die verkehrsmäßige Erschließung oder die Abstandsflächen. Außerdem regelt es die gesetzlichen Anforderungen an elementare Gebäudeteile in Bezug auf die Gefahrenabwehr: also Brandschutz, Verkehrssicherheit oder Standsicherheit. Das Bauordnungsrecht liegt in Deutschland in der Hand der einzelnen Bundesländer – sie erlassen die Bauordnungen. Übrigens: Bauliche Veränderungen sollten unabhängig von der rechtlichen Lage auf dem Grundstück immer schon im Vorwege mit den angrenzenden Nachbarn besprochen werden, um etwaige Probleme frühzeitig zu lösen.

Beispiel: der neue Carport

Möchte man beispielsweise seinen Pkw mit einem Carport überdachen, ist es ratsam, vor Baubeginn die Landesbauordnung (LBO) des betreffenden Bundeslandes zu Rate zu ziehen, denn: Ein Carport ist in jedem Fall eine bauliche Anlage, bei der das Bauordnungsrecht prinzipiell greift.

Wer diesen Punkt ignoriert, riskiert unnötige Mehrkosten durch nachträgliche Änderungen oder sogar den Abriss, wenn das betreffende Bauordnungsamt Wind davon bekommt.

Besser ist es also, zunächst einen Blick in die – wichtig: aktuelle – Bauordnung zu werfen. Alternativ kann unter Umständen auch schon ein Anruf beim Bauordnungsamt genügen, das sich in der Verwaltung des jeweiligen Landkreises befindet. So lässt sich auch feststellen, ob der Bau des Carports unter bestimmten Voraussetzungen baugenehmigungsfrei ist oder nicht.

Gartenhäuser und Schuppen: Die Größe macht den Unterschied

Bei einem Gartenhaus, einer Laube oder einem hölzernen Geräteschuppen greift neben der bundeslandesweiten LBO auch das für alle Bundesländer geltende Planungsrecht. So dürfen die hier als „Nebenanlagen“ titulierten Häuschen nur innerhalb von Baugrenzen gebaut werden, weshalb geltende Bebauungspläne vorab zurate gezogen werden sollten.

Bezüglich der Baugenehmigungsfreiheit sind die Regelungen je nach Bauordnung des betreffenden Bundeslandes verschieden: Vorausgesetzt, dass sie nur innerhalb einer bebauten Fläche stehen, dürfen Nebenanlagen in Bayern und Brandenburg ein Volumen von 75 m3 haben. In Nordrhein-Westfalen beträgt das Volumen lediglich 30, in Niedersachsen 40 m3.

Dabei dürfen die kleinen Gebäude allerdings keine Toiletten, Feuerstätten oder Aufenthaltsräume beherbergen – sollte das der Fall sein, sind solche Häuschen in Bundesländern wie Sachsen oder Berlin bereits ab zehn Quadratmetern genehmigungspflichtig.

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